Ab dem 1.  Januar 2024 ändert sich die Erreichbarkeit des Chemnitzer Notdienstes. 
 

Zukünftig werden die Notdienste über eine zentrale Planungssoftware verwaltet. Es ist noch nicht entschieden, welcher Anbieter für Sachsen später dauerhaft tätig sein wird.
Der Kreis der Chemnitzer Tierärzte testet ab dem 1.1.2024 die Software des Anbieters https://www.vetnotdienst.de.  

Die Notrufnummer ist ab dem 1.1.2024 universell: unter 01805 84 37 36 werden Anrufer automatisch zur diensthabenden Praxis weitergeleitet. 
Die Nummer ist kostenpflichtig (0,14 €/min aus dem Festnetz, 0,42 €/min aus dem Mobilfunknetz). Gleichzeitig sind über die oben angegebene Homepage jedoch auch die Adressen und Telefonnummern der jeweils diensthabenden Praxis ersichtlich.


Hintergrund ist die in den letzten Jahren immer stärker in den Vordergrund getretene Überlastung der diensthabenden Praxen durch überlange Dienstzeiten mit teilweise 7tägigem Notdienst am Stück, die aufgrund des Kollapses der sächsischen Tierkliniken eine kaum noch zu bewältigende Arbeitslast für die diensthabenden Kollegen in diesem Zeitraum nach sich zog. 

Um eine fairere Verteilung der Notdienste innerhalb der Tierärzteschaft zu gewährleisten, wird nunmehr ausgehend von der sächsischen Landestierärztekammer ein verpflichtender Notdienst für alle sächsischen Tierarztpraxen eingeführt. Grundlage hierfür ist eine Änderung im Sächsischen Heilberufekammergesetz (§ 20 Abs. 1 Nr. 3) und damit einhergehend der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer. Es ist beabsichtigt, dass dann ab Mitte des Jahres 2024 alle sächsischen Tierarztpraxen in das System der zentralen Notdienstverteilung eingebunden sind.

Änderungen der Notdienstgebühren ab 2020



Für die Abrechnung tierärztlicher Leistungen sind Tierärzte an die tierärztliche Gebührenordnung verpflichtend gebunden. Am 5. November wurde nun vom Bundeskabinett eine Novellierung dieser Gebührenordnung vorgelegt, die insbesondere die Aufrechterhaltung des tierärztlichen Notdienstes sicherstellen soll.



Im Speziellen bedeutet dies, dass wir voraussichtlich ab  Ende Januar 2020 verpflichtet sind, bei jedem im Notdienst vorgestellten Patienten eine Praxisgebühr von 50 Euro zu erheben. Außerdem ist für die erbrachten Leistungen mindestens der doppelte Gebührensatz abzurechnen, er kann aber abhängig vom Aufwand bis zum Vierfachen des normalen Gebührensatzes betragen. 

Die Notdienstzeit wird außerdem ausgeweitet: der Notdienst am Wochenende beginnt am Freitag um 18 Uhr und endet am Montag 8.00 Uhr, d.h. Samstage gelten von nun an durchgängig als Notdienst. 



Was bedeutet das für Notdienstpatienten? Hierzu nebenstehend ein Rechenbeispiel anhand einer unkomplizierten Durchfallbehandlung bei einem Hund, zu deren Abrechnung wir gesetzlich mindestens verpflichtet sind; Medikamentenkosten sind darin allerdings noch nicht enthalten.